PPH GmbH & Co. KG · Stand: April 2026
Hinweis: Diese AGB wurden als Entwurf erstellt und sollten vor dem produktiven Einsatz von einem Fachanwalt für Wirtschafts- oder Handelsrecht geprüft werden.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der PPH GmbH & Co. KG (nachfolgend „PPH") gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, PPH stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
Angebote von PPH sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von PPH oder durch Lieferung der Ware zustande. Mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, sofern keine abweichende Zahlungsfrist schriftlich vereinbart wurde. Bei Zahlungsverzug ist PPH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen.
Liefertermine und -fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie von PPH ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Lieferengpässen beim Hersteller oder sonstiger nicht von PPH zu vertretender Umstände berechtigen PPH zur angemessenen Verlängerung der Lieferfrist. Teillieferungen sind zulässig, sofern sie für den Auftraggeber zumutbar sind.
Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer auf den Auftraggeber über, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers des Lieferanten. Transportschäden sind unverzüglich beim Spediteur zu rügen und PPH zu melden.
PPH behält sich das Eigentum an allen gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenkosten vor. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber PPH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
Mängelansprüche setzen voraus, dass der Auftraggeber seiner Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 5 Werktagen nach Lieferung schriftlich zu rügen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferdatum für Neuware. Für Gebrauchtware wird die Gewährleistung auf 6 Monate beschränkt. PPH hat das Recht zur Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
Sofern PPH Montagearbeiten koordiniert oder beauftragt, obliegt dem Auftraggeber die Bereitstellung eines geeigneten, beräumten und zugänglichen Aufstellungsbereichs. Mehrkosten durch nicht ordnungsgemäß vorbereitete Aufstellungsflächen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die statische Eignung des Untergrunds ist vom Auftraggeber zu prüfen und sicherzustellen.
Regalprüfungen nach DIN EN 15635 / DGUV 108-007 werden nach bestem Wissen und Gewissen durch PPH durchgeführt. Das Prüfprotokoll dokumentiert den Zustand der Anlage zum Zeitpunkt der Prüfung. Die Umsetzung der empfohlenen Maßnahmen obliegt dem Betreiber. PPH haftet nicht für Schäden, die nach der Prüfung durch unsachgemäße Nutzung oder Nichtbehebung festgestellter Mängel entstehen.
PPH haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Im Übrigen ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz von PPH in Moormerland.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.